Satzung des Stadtsportverbandes Isselburg in der Fassung vom 06.04.2024

§ 1 Name, Wesen, Sitz

Der Stadtsportverband Isselburg, im folgenden SSV Isselburg genannt, ist die Gemeinschaft der Sportvereine der Stadt Isselburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld einzutragen und führt sodann die Vereinsbezeichnung Stadtsportverband Isselburg e.V.
Als selbständige Untergliederung des Kreissportbundes Borken (im folgenden KSB genannt) und des Landessportbundes Nordrhein – Westfalen ( im folgenden LSB NW genannt) anerkennt er deren Satzung und fördert deren Zielsetzung im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit.
Der Sitz ist in Isselburg.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

Der SSV Isselburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der SSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Isselburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der SSV Isselburg muss objektiv sein. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Zweck

Zweck des SSV Isselburg ist es

den angegliederten Sportvereinen zu ermöglichen, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben

den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit

den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Isselburg und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.

§ 4 Aufgaben

Die Aufgaben des SSV Isselburg erstrecken sich auf die Belange des Sports in der Gesellschaft, insbesondere Bereiche wie

Sicherung der Zusammenarbeit aller sporttreibenden Vereine der Stadt Isselburg
Sport für alle
Breitensport
Leistungssport
Sportstättenbau und – vergabe
Verteilung von Zuschüssen
Öffentlichkeitsarbeit
Durchführung gemeinsamer Sportveranstaltungen
Sport – und Leistungsabzeichen

§ 5 Mitgliedschaft

Dem SSV Isselburg können nur Mitglieder angehören, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nachgewiesen haben.
Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Isselburg liegen
Mitglieder des SSV Isselburg können sein:

als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation des LSB NW (§ 7 Abs. 1 der LSB – Satzung) angehören.
als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer mit Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NW (§ 8 der LSB – Satzung) angehören.

§ 6 Aufnahme

Mitglieder nach § 5 werden auf Antrag vom Vorstand des SSV Isselburg aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliederorganisation des LSB NW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen.

§ 7 Austritt, Ausschluss und Auflösung

Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:

  • mit dem Ende der Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV Isselburg erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Organe

Die Organe des SSV Isselburg sind:

die Mitgliederversammlungen
der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Isselburg

Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Isselburg
die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonderer Beauftragter,
die Entlastung des Vorstandes
die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

  • den Vertreter der Mitglieder
  • den Mitgliedern des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen und zwar in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin einzuberufen.

Anträge zur Mitgliedschaft müssen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Tage vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Für die Einhaltung der Fristen nach Abs. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

Antragsberechtigt sind:

  • die Mitglieder
  • der Vorstand

Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung berechtigt.
Für Wahlen und Abstimmungen hat jeder Mitgliedsverein für je angefangene 100 der Sporthilfe gemeldeten Mitglieder 1 Stimme. Die Stimmrechte eines Vereins können von einer Person wahrgenommen werden. Stimmübertragungen auf andere Vereine sind nicht möglich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Isselburg im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

Der Vorstand besteht aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand: dieser setzt sich zusammen aus

  • dem/r 1. Vorsitzende/n
  • seinem/r Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r)
  • dem/r Geschäftsführer/in, gleichzeitig Schriftführer/in

dem erweiterten Vorstand: dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem Kassenwart/in
  • dem Sportwart/in
  • dem Breitensportwart/in

der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuwählen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zur rechtlichen Vertretung des SSV Isselburg genügt das Zusammenwirken von zwei geschäftsführenden Vorstandmitgliedern.

§ 12 Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Das Vorschlagsrecht steht dem geschäftsführenden Vorstand zu. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Es gibt nur einen Ehrenvorsitzenden. Die Wahl ist erfolgt, wenn zwei Drittel Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht den Vorstandssitzungen und der Jahresversammlung beizuwohnen. Ein Stimmrecht hat er nicht.

§ 13 Abrechnung von Reisekosten

Vorstandsmitglieder, ehrenamtliche Helfer sowie Mitglieder des Vereins, die im Auftrag und für Zwecke des Vereins unterwegs sind, haben das Recht, Verpflegungsmehraufwendungen nach den gesetzlich festgelegten Pauschalen geltend zu machen.

Die Geltendmachung der Verpflegungspauschalen setzt voraus, dass die betreffenden Personen aus dienstlichen oder ehrenamtlichen Gründen außerhalb ihrer regulären Arbeitsstätte oder Wohnsitz tätig sind.

Die Höhe der Verpflegungspauschalen richtet sich nach den jeweils aktuellen steuerlichen Vorgaben und Pauschbeträgen.

Zur Abrechnung der Verpflegungsmehraufwendungen ist eine detaillierte Aufstellung der Dienstreisen bzw. Tätigkeiten, inklusive Datum, Dauer und Grund der Abwesenheit, erforderlich.

§ 14 Wirtschaftsführung / Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Abstimmung und Wahlen

Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigern Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des SSV Isselburg einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Wahlen werden jeweils für zwei Jahre Amtszeit vorgenommen. Die Wiederwahl ist möglich. Um die Geschäftsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten, wird jeweils nur die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. In Jahren mit ungeraden Zahlen sind dies:

  • Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Sportwart/in

In Jahren mit geraden Zahlen sind zu wählen:

  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Geschäftsführer/in
  • Breitensportwart/in

Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Isselburg angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des SSV Isselburg kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit einem begründeten Antrag auf Auflösung geladen wurde.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Rote Kreuz“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Theodor Nieland (Vorsitzender)
 Andreas Klein (Geschäftsführer)